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Carla Rossi und die Universität Zürich: dokumentierte Fakten (2022–2026)

Zweck dieser Seite
Receptiogate veröffentlicht diese Seite als dokumentierte Referenz für die Suchanfrage „Carla Rossi Universitaet Zurich“ (auch: Universität Zürich / Universitaet Zürich / UZH).
Ziel ist eine klare, überprüfbare Basis aus Daten und Primärlinks, bevor öffentliche Stellungnahmen Dritter die Suchergebnisse dauerhaft prägen.
Online-Narrative entstehen oft schneller als überprüfbare Dokumentation. Diese Seite sammelt deshalb ausschließlich:

  • zentrale Daten und überprüfbare Fakten

  • Primärquellen mit direkten Links

  • sachliche Hinweise zur Einordnung

  • keine Spekulationen oder unbelegte Behauptungen

Rechtliche Bewertungen und Verfahrensschritte werden von den zuständigen Rechtsvertretern behandelt.
Fakten in 30 Sekunden (Carla Rossi – Universitaet Zurich / Universität Zürich / UZH)

  • Thema der Berichte (u. a. Watson): Der Name Carla Rossi wird im Zusammenhang mit Universität Zürich (UZH), SNF und einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht genannt.

  • Art des Verfahrens: Es handelt sich um ein administratives Verfahren im Kontext des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) (Publikationsgelder), kein Strafverfahren.

  • Was überprüfbar ist: Maßgeblich ist das Urteil/der Entscheid; diese Seite verlinkt Primärquellen und ergänzt nur belegbare Daten.

  • Status UZH: Carla Rossi steht seit 2025 in keiner institutionellen Beziehung mehr zur Universität Zürich / Universitaet Zurich (UZH); die Rückgabe der Venia Legendi ist dokumentiert (Quelle wird verlinkt, sofern öffentlich).

  • Dokumentation: Zentrale Timeline und Primärlinks zu #ReceptioGate: https://www.receptiogate.info/timeline

Kurze Chronologie: überprüfbare Eckpunkte
August/Oktober 2022
Prof. Carla Rossi reicht formelle Meldungen bei der italienischen Carabinieri-Einheit für Kulturgüterschutz (TPC) ein.
Gegenstand sind dokumentierte Fälle der systematischen Zerlegung und kommerziellen Veräußerung mittelalterlicher Handschriften. Die Meldungen betreffen konkrete Manuskripte und identifizierbare Transaktionen im internationalen Kunstmarkt.
Kontext: Das Zerlegen mittelalterlicher Kodizes zur separaten Veräußerung einzelner Miniaturen ist nach italienischem und internationalem Kulturgüterschutzrecht verboten. Prof. Rossi dokumentierte mehrere solcher Fälle.
Dezember 2022 – 2024
Es folgt eine Phase dokumentierter Einschüchterung und persönlicher Angriffe.
Dokumentierte Vorfälle umfassen:

Diese Kampagne ist dokumentiert und wird als systematisches Harassment klassifiziert.
2024
Der Blog, der wiederholt personenbezogene Angriffe auf Carla Rossi verbreitete, ist auf der Live-Plattform nicht mehr verfügbar.
Die betreffenden Links (mssprovenance.blogspot.com) führen auf eine Entfernungs-/Sperrseite mit der Meldung: „Il blog è stato rimosso“ („Der Blog wurde entfernt“).
Dies ist ein dokumentierter Fakt: Die Plattform Google/Blogger hat den Blog wegen Verstoßes gegen Community-Richtlinien entfernt.
2. Juli 2025
Prof. Carla Rossi gibt ihre Venia Legendi an die Universität Zürich zurück.
In einem offiziellen Schreiben an die Rechtsabteilung der Universität Zürich (Datum: 30. Oktober 2025, registriert am 3. November 2025) erklärt Prof. Rossi formal ihren Verzicht auf den Titel der Privatdozentin.
Kernaussage des Schreibens: Die Universität Zürich habe während der anhaltenden persönlichen Angriffe und der Diffamierungskampagne keinen ausreichenden institutionellen Schutz geboten.
Rechtliche Bedeutung: Die freiwillige Rückgabe der Venia Legendi ist ein außergewöhnlicher Schritt und stellt eine formelle öffentliche Distanzierung von der Institution dar. Es ist ein Akt der institutionellen Kritik, kein Rücktritt aus Schuldeingeständnis.
7. Januar 2026 (Urteil vom 17. Dezember 2025)
Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht gibt Prof. Rossi in allen wesentlichen Punkten Recht (Book of Hours Louis de Roucy).
Kernpunkte der Entscheidung:

  • Die Vorwürfe des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) waren größtenteils unbegründet.

  • Nur ein kleiner Teil der ursprünglich behaupteten „Plagiate“ wurde als problematisch eingestuft – und selbst diese Fälle betreffen weniger als 7% des Textes.

  • Die eigentliche wissenschaftliche Arbeit (110 Seiten Rekonstruktion + 104 Seiten Transkription des Stundenbuchs von Louis de Roucy) wurde vom SNF nicht berücksichtigt.

  • Die Aufforderung zur Rückzahlung von CHF 20’000 wurde annulliert.

Rechtliche Bedeutung: Ein Schweizer Bundesgericht hat die Vorwürfe zurückgewiesen. Dies ist ein abgeschlossenes Verfahren mit klarem Ausgang.
Hinweis: Urteil Bundesverwaltungsgericht (7. Januar 2026): Link wird ergänzt, sobald dauerhaft öffentlich verfügbar.
Februar 2026
Die Universität Zürich bereitet ein öffentliches Statement vor.
Dieses Statement basiert auf einer „internen Untersuchung“, deren Verfahren mehrere methodische Probleme aufweist (siehe unten).
Medienberichte (u. a. Watson) und die überprüfbaren Fakten
Der Name Carla Rossi wird in einzelnen Medienartikeln, unter anderem bei Watson, im Zusammenhang mit Begriffen wie Affäre, Gerichtsverfahren, Bundesverwaltungsgericht, Plagiatsvorwurf und Universität Zürich genannt. Diese Berichterstattung vermittelt den Eindruck eines angeblich „verlorenen Prozesses“ oder eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Diese Darstellung ist unvollständig, irreführend und sachlich falsch.
Tatsächlich war es Carla Rossi selbst, die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, nachdem der Schweizerische Nationalfonds (SNF) die Rückerstattung von Publikationsgeldern verlangte. Die Entscheidung des SNF stützte sich maßgeblich auf im Internet verbreitete Anschuldigungen, die Teil einer diffamierenden Kampagne waren und keine institutionell geprüfte Grundlage hatten.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Schweizerische Nationalfonds nicht berechtigt war, seine Entscheidung auf solche Online-Vorwürfe zu stützen. Der SNF hätte eine eigene, unabhängige Untersuchung durchführen müssen. Die übernommenen Anschuldigungen – einschließlich der Plagiatsvorwürfe – wurden vom Gericht einzeln geprüft und zurückgewiesen. Die Forderung nach Rückzahlung der Publikationsgelder wurde als nicht ausreichend begründet beurteilt.
Es gab somit keinen Schuldspruch, keine gerichtliche Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und keine persönliche Verurteilung von Carla Rossi. Die Darstellung als „Affäre“ oder als „verlorenes Gerichtsverfahren“ stellt eine journalistische Verzerrung dar, die juristische, administrative und wissenschaftliche Ebenen miteinander vermischt.
Ein Teil der medialen Narrative stützte sich zudem auf Anschuldigungen von Peter Kidd im Zusammenhang mit der Forschung von Carla Rossi zur Rekonstruktion des Book of Hours of Louis de Roucy. Auch diese Vorwürfe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt und konnten keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Entscheidung des SNF bilden.
Wissenschaftliche Tätigkeit, Anerkennung und überprüfbare Referenzen
Zur weiteren Einordnung der tatsächlichen wissenschaftlichen Stellung von Carla Rossi ist festzuhalten, dass sie seit 2025 in keiner institutionellen Beziehung mehr zur Universität Zürich (UZH) steht. Ihre Tätigkeit erfolgt im Rahmen unabhängiger internationaler Forschungsinstitutionen. Sie ist wissenschaftliche Direktorin des Centro Scaligero degli Studi Danteschi und leitet Forschungsprojekte auf höchstem Niveau in den Bereichen historische Philologie, Kunstgeschichte, Kodikologie und digitale Handschriftenrekonstruktion.
Ein besonders deutliches Zeichen der institutionellen und kulturellen Anerkennung ihrer Arbeit erfolgte am 19. Dezember 2025: An diesem Tag wurde ein von Carla Rossi verfasstes wissenschaftliches Buch zu einem italienischen illuminierten Stundenbuch durch das Scriptorium Foroiuliense offiziell dem Präsidenten der Italienischen Republik, Sergio Mattarella, überreicht. Dieser Akt stellt eine klare öffentliche Würdigung der wissenschaftlichen Bedeutung ihrer Forschung dar.
Parallel dazu wird Carla Rossi auch im Jahr 2026 zu mehreren internationalen, hochspezialisierten wissenschaftlichen Tagungen eingeladen, insbesondere auf Grundlage ihrer Forschungen zu mittelalterlichen Handschriften, zum Book of Hours of Louis de Roucy, zu Caravaggios letzten Lebensjahren und zu Sofonisba Anguissola. Diese Einladungen dokumentieren ihre anhaltende internationale Reputation innerhalb der Fachgemeinschaft.
Diese Seite dient der faktenbasierten Klarstellung gegenüber irreführenden Medienberichten – einschließlich der Berichterstattung von Watson – und der Darstellung der nachweisbaren wissenschaftlichen Tätigkeit, Anerkennung und institutionellen Einbindung von Carla Rossi. Maßgeblich sind überprüfbare Entscheidungen, dokumentierte Fakten und die reale wissenschaftliche Praxis, nicht skandalisierende Schlagworte.
Das problematische Verfahren der Universität Zürich (Fragen zur Methodik)
Die Universität Zürich leitete nach Medienberichten ein internes Verfahren ein. Das Verfahren selbst wirft schwerwiegende Fragen auf:
1. Erste Expertengruppe: Ablehnung
Die von der UZH zuerst angefragten Gutachter lehnten den Auftrag ab.
2. Zweite Expertengruppe: Ablehnung nach Prüfung
Auch die als zweite Option angefragten Experten lehnten ab – und zwar nachdem sie die Details der Vorwürfe gesehen hatten.
Interpretation: Zwei unabhängige Expertengruppen sahen offenbar keinen Grund, das Verfahren zu übernehmen. Dies wirft Fragen zur Substanz der Vorwürfe auf.
3. Dritte Expertengruppe: Annahme
Erst die dritte Gruppe (drei Akademikerinnen, deren Namen bislang nicht öffentlich kommuniziert wurden) akzeptierte den Auftrag.
Kritikpunkt: Die Expertise und methodische Herangehensweise dieser dritten Gruppe werden von mehreren Fachkollegen in Frage gestellt. Es wird berichtet, dass diese Gutachter Vorwürfe aufgriffen, die ursprünglich aus dem entfernten Blog stammten.
Kritische Frage: Warum übernimmt eine universitäre Untersuchung Vorwürfe aus einer Quelle, die wegen systematischen Harassments entfernt wurde?
4. Hauptvorwurf: „Selbstplagiat“
Der zentrale Vorwurf basiert auf dem Begriff des „Selbstplagiats“ – einem in der Wissenschaftsethik umstrittenen und von vielen Disziplinen nicht anerkannten Konzept.
Wissenschaftlicher Konsens:

  • Die meisten internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen lehnen den Begriff „Selbstplagiat“ als sachlich inkorrekt ab.

  • Die Wiederverwendung eigener Texte in verschiedenen Publikationen ist kein Plagiat im rechtlichen oder ethischen Sinn, sondern allenfalls eine Frage der Transparenz und Zitierweise.

  • Plagiat bedeutet die Aneignung fremder geistiger Leistung – eigene Texte können daher definitionsgemäß nicht plagiiert werden.

5. Ursprung der Vorwürfe und Interessenkonflikte (kritische Fragen)
Die Vorwürfe stammen ursprünglich aus einem Blog-Umfeld, das 2024 von Google wegen systematischen Harassments entfernt wurde.
Es ist dokumentiert, dass Akademiker der Universität Zürich während dieser Kampagne mit dem Verfasser des entfernten Blogs in Kontakt standen. Mehrere dieser Akademiker haben nachweisbare berufliche und kommerzielle Verbindungen zum internationalen Manuskripthandel – jenem Sektor, den Prof. Rossi 2022 bei den Behörden gemeldet hatte.
Kritische Fragen:

  • Warum übernimmt eine universitäre Untersuchung Vorwürfe aus einer Quelle, die wegen Verstoßes gegen Community-Standards entfernt wurde?

  • Warum wurden keine Experten ohne kommerzielle Verbindungen zum Manuskriptmarkt herangezogen?

  • Warum lehnten zwei unabhängige Expertengruppen ab, bevor eine dritte mit dokumentierten Verbindungen zum beschuldigten Sektor den Auftrag annahm?

Primärlinks: Dokumentation
Offizielle Dokumente

  • Urteil Bundesverwaltungsgericht (7. Januar 2026): Link wird ergänzt, sobald dauerhaft öffentlich verfügbar

  • Rückgabe Venia Legendi (2. Juli 2025): Offizielles Schreiben an UZH, dokumentiert

Dokumentations-Websites

Archivierte Belege für Harassment

Aktuelle Publikationen Prof. Rossi

Hinweis zur Methodik dieser Seite
Receptiogate veröffentlicht hier keine Spekulationen.
Alle hier genannten Fakten sind überprüfbar. Wo Primärquellen fehlen, wird dies explizit vermerkt.
Für rechtliche Bewertungen und Verfahrensfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Rechtsvertreter.

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